Nachwuchs ist wichtig. Wie in fast jeder anderen Sportart auch, gilt beim Sportschießen der Grundsatz „Je früher, desto besser!“. Der Gesetzgeber hat uns hierfür aber einige Bedingungen auferlegt, die wir befolgen müssen. Grundvoraussetzung ist zum Einen das Vorhandensein speziell für den Umgang mit Jugendlichen im Schießsport ausgebildete Betreuer im Verein. Unser Verein verfügt über einen Jugendleiter im Vorstand und mehrere engagierte Betreuer mit der erforderlichen Jugend-Basis-Lizenz des Rheinischen Schützenbundes (RSB).
Zum anderen gibt es die Bestimmungen im Waffengesetz (WaffG) die den Zugang von Jugendlichen zum Schießtraining klar regeln.
Damit Jugendliche ab 12 Jahren in einem Schützenverein am regulären Schießbetrieb (Training und Wettkampf) mit Druckluftwaffen teilnehmen können, bedarf es einer vom Gesetzgeber geforderten Einverständniserklärung (§27 WaffG) aller Erziehungsberechtigten des Jugendlichen.
Wir haben ein entpsrechendes Formblatt vorbereitet. Einfach ausfüllen und beim ersten Besuch bei uns abgeben. Am besten ist noch ein Erziehungsberechtigter dabei. Dann kann es direkt losgehen.
Sorgeberechtigten Einverständniserklärung inkl. Merkblatt Alterserfordernisse
Bei Kindern und Jugendlichen die jünger als 12 Jahre sind, kann eine Ausnahmeregelung nach § 27 Abs. 4 WaffG beantragt werden, die von der zuständigen Waffenbehörde genehmigt werden muss.
Hierfür gelten folgende Voraussetzungen:
- Die Zustimmung aller Sorgeberechtigten
- Bei dem Kind oder Jugendlichen (jünger als 12 Jahre) muss eine hinreichende Begabung für den Schießsport feststellbar sein. Diese muss durch den Verein, Jugendleiter oder Vorstandsvorsitzender, bescheinigt werden.
- Es muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, dass das Kind oder der Jugendliche (jünger als 12 Jahre) körperlich und geistig für den Schießsport geeignet ist.
Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die zuständige Waffenbehörde den Antrag stattgeben.
Das notwendige Antragsformular (RSB) kann hier heruntergeladen werden.