Interessante Entwicklung in Sachen Schlüsselaufbewahrung des Waffenschrankes: Das Verwaltungsgericht Köln hat zu diesem Thema Anfang dieses Jahres ein interessantes und vermutlich für die Zukunft bindendes Urteil gefällt.
Zu diesem Thema gab es hier auf dieser Seite schon mal einen Beitrag „Die Sache mit dem Schlüssel“. Wohin mit dem Schlüssel? Ständig um den Hals tragen oder reicht das Versteck in der Sockenschublade? Weder im Waffengesetz noch in der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift gibt es hierzu eindeutige Regeln für die Aufbewahrung des Schlüssels eines Waffenschankes. §36 des WaffG gibt dem Legalwaffenbesitzer hierzu keinerlei eindeutigen Hinweise.
Bisher sorgte ein Merkblatt des LKA Bayern (Seite 39) für Diskussion und den daraus gewonnenen Schluss, das das bloße Verstecken eines Waffenschrankschlüssels nicht ausreicht, um §6, Abs. 1.3 „sorgfältiges Verwahren“, zu erfüllen. Auch das Verwahren des Schlüssels in einem leicht geschützten Behältnis, z.B. einer Geldkassette reicht nach dem vorher genannten Merkblatt nicht, denn
[…] Wird der Schlüssel eines Wertbehältnisses in einem – weiteren, geringwertigeren – Behältnis aufbewahrt, so kann das Wertbehältnis nur als so sicher oder gleichgestellt eingestuft werden wie das Schlüsselaufbewahrungsbehältnis. Das höherwertige Wertbehältnis zur Waffen-aufbewahrung wird somit abgewertet. Ist erst einmal das Schlüsselaufbewahrungsbehältnis aufgebrochen, dann ist auch das höherwertige Wertbehältnis geöffnet. […]
Die Empfehlung bisher war, den Schlüssel in einem durch ein elektronisches Zahlenschloss gesicherten Schutzbehältnis der gleichen Klasse wie der des durch den Schlüssel gesicherten Behältnisses zu lagern.
In dem Urteil des Verwaltungsgerichtes (20 K 8077/17) folgen die Richter dieser Deutung nicht. Die Richter befanden das Aufbewahren des Schlüssels in einer im Kleiderschrank versteckten Geldkassette als ausreichend(!). Das Gericht sah es als „sicher“ an, dass der Waffenschrank-Schlüssel „nicht offen im Haus herumlag“ sondern in einer stabilen Geldkassette in einem Kleiderschrank versteckt war.
Das ausführliche Urteil findet ihr hier.
Letztendlich sollte sich jeder für sich überlegen, inwieweit er in Hinsicht auf der Wahrung seiner Zuverlässigkeit den Aufbewahrungsort des Schlüssels verantworten kann. Ob stabile Geldkassette, Schlüsseltresor oder gleichwertiges Behältnis – zumindest scheint der Gesetzgeber uns inzwischen Alternativen zu geben.